Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 3/24 RBerechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kalendermonaten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlichen GrundrentenzeitenZitiert von 3
- SG Landshut, 15.01.2026 – S 6 R 266/23
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 – L 5 R 1205/23Zitiert von 3
- SG Karlsruhe, 26.11.2024 – S 12 R 1179/23
- SG Münster, 19.07.2024 – S 13 R 55/24
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2022 – 6 UF 182/22
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.01.2024 – L 18 R 707/22Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 20.09.2022 – 2 UF 83/22Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2022 – 4 UF 121/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 307e SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307e#abs-1 (1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Das gilt auch bei Folgerenten. Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307e#abs-2 (2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307e#abs-3 (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach § 77. Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307e#abs-4 (4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezember 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.